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1.
Vertragsabschluß
a) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen
und Leistungen.
b) Ein Vertragsverhältnis kommt nur durch Annahme einer
schriftlichen Bestellung zustande; Erklärungen per Telefax genügen für
die Einhaltung der Schriftform. Bis dahin sind allfällige Angebote von
unserer Seite freibleibend.
c) Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des
Bestellers sind unwirksam, soweit diese nicht im einzelnen von uns
ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
d) Diese Geschäftsbedingungen gelten nur, insoweit der jeweilige
Vertragsinhalt nicht durch gesonderte Vereinbarungen und schriftlich
anders lautend geregelt wurde, wobei insbesondere die Bestimmungen über
Preise, Liefermodalitäten etc. durch die jeweils gültigen Preisblätter
geregelt sind.
2.
Lieferung
a) Liefertermine für Waren gelten als eingehalten, wenn sie das
Werk des Auftragnehmers bzw. im Falle eines Streckengeschäftes das Werk
des Sublieferanten verlassen haben. Leistungstermine gelten als
eingehalten, wenn wir oder unser Sublieferant mit der Erbringung der
Leistung begonnen haben bzw. Leistung nicht durchgeführt bzw. vollendet
werden kann, genügt für die Vertragserfüllung von unserer Seite die
Versandbereitschaft bzw. Leistungsbereitschaft. Grundlegende
Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfristen durch uns ist ferner,
daß sämtliche vom Besteller zu beschaffenden Informationen, technische
und sonstige Angaben sowie allfällige Genehmigungen rechtzeitig zu
unserer Verfügung gestellt werden bzw. vorliegen.
b) Wird ein schriftlich zugesagter Liefertermin durch unser
Verschulden mehr als sechs Wochen überschritten und wird eine vom
Besteller danach schriftlich zu setzende Nachfrist ebenso durch unser
Verschulden nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Geleistete Anzahlungen sind in diesem Falle dem
Besteller zurückzubezahlen, sofern nicht andere Ansprüche gegen den
Besteller, vor allem Ansprüchen aus früheren Aufträgen, vorliegen. Über
den Rücktritt hinausgehende Ansprüche des Bestellers, wie insbesondere
auf Schadenersatz sind einvernehmlich ausgeschlossen.
Hat der Besteller die
Ware erhalten, ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Ist eine Lieferung
oder eine Leistung teilbar, besteht das Rücktrittsrecht nur bezüglich
der noch aushaftenden Lieferungen oder Leistungen.
c) Bei Lieferung der Ware geht die Gefahr mit der Übergabe an den
Transporteur auf den Besteller über, gleichgültig, ob wir selbst den
Transport durchführen oder ein Dritter. Bei Verzug in der Versendung aus
unserem Verschulden geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft der
Ware an den Besteller über.
d) Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die zu
versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen Transportgefahren aller
Art zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der
Transportkosten, hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
e) Wir sind zur Vornahme von Teillieferungen oder Teilleistungen
berechtigt. Mangels gesonderter Abrede sind wir berechtigt, einzelne
Teillieferungen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer zu fakturieren.
f) Zum Begriff „Höhere Gewalt“ zählen alle Ereignisse, die
außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und geeignet sind, die
ordnungsgemäße Erfüllung unserer Verpflichtung zu behindern oder zu
vereiteln. Hierzu zählen insbesondere Krieg, Mobilmachung,
kriegsähnliche Ereignisse, Unruhen, Streik, Fabrikationsunterbrechungen,
Naturkatastrophen, Feuer in unserem Einflussbereich bzw. bei
Sublieferanten, gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen. Dauern derartige
Ereignisse länger als sechs Wochen oder ist ein Ende dieser
Behinderungen durch mehr als sechs Wochen nicht vorhersehbar, sind beide
Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Jede Vertragspartei hat der anderen das auszufolgen, was
sie inzwischen erhalten hat; Schadensersatzansprüche des Bestellers sind
in diesen Fällen ausgeschlossen.
g) Der Besteller wird beim Empfang der jeweiligen Sendung die
außen angebrachte Bezeichnung bezüglich des angelieferten Produktes
genau überprüfen.
h) Erfüllungsort ist Felixdorf.
i) Wir übernehmen für Lieferungen und Leistungen keine
Haftung, wenn der Besteller bei Vertragsabschluß die zu liefernde Ware
nicht ausreichend bezeichnet hat.
j) Staatliche Ausfuhr- oder Durchfuhrbestimmungen, auch wenn
diese ausländischen Ursprung sind, sind stricktest einzuhalten.
k) Dokumentation wird nach unserer Wahl in deutscher oder
englischer Sprache geliefert. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung der
Dokumentation genügt die Versendung auf dem Postwege.
3.
Preise und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise sind in den jeweils gültigen Preisblättern
festgelegt. Wir sind jederzeit, auch nach Vertragsabschluß, berechtigt,
die Preise zu verändern; erfolgt eine Preiserhöhung nach Bestellung um
mehr als 20 Prozent nach oben, ist der Besteller berechtigt, schriftlich
vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Bestellers, wie insbesondere
Schadenersatz, sind seitens des Bestellers ausgeschlossen. Alle in den
Preisblättern angegebenen Preise sind Nettopreise in Euro frei
Versandstelle; sämtliche Versandkosten, wie insbesondere Verpackungen.,
Transportkosten und Transportversicherung, sowie allfällige Zölle und
gesetzliche Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Sämtliche
Nebenkosten werden gesondert fakturiert und vom Besteller anerkannt.
b) Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt in
bar und ohne Abzug fällig. Unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung
oder Widmung des Bestellers werden Zahlungen auf die jeweils ältesten
offenen Rechnungen angerechnet. Wir sind berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet, Wechsel oder Schecks entgegen- zunehmen, für den Fall der
Annahme solcher, erfolgen diese nur an zahlungshalber und nicht an
zahlungsstatt.
c) Bei Zahlungsverzug berechnen wir einen Zinssatz von 5 Prozent
über der jeweiligen Bankrate, mindestens jedoch 11 Prozent p.a. Sind die
von uns zu bezahlenden Bankzinsen höher, sind wir berechtigt, auch
nachträglich die jeweils von uns zu bezahlenden höheren Bankzinsen dem
Besteller in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung der Verzugszinsen
erfolgt zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Zinseszinsen in der
Höhe von 14 Prozent.
d) Der Besteller ist auf keinen Fall berechtigt, eine Aufrechnung
gegen bestehende oder behauptete Gegenforderungen vorzunehmen bzw.
fällige Zahlungen, aus welchen Gründen auch immer, insbesondere wegen
behaupteter Gegenansprüche, zurückzubehalten.
e) Gewährte Zahlungserleichterungen, wie Wechsel oder Schecks, die
zahlungshalber angenommen wurden, werden unbeschadet der jeweiligen
Laufzeit sofort fällig, wenn eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird. Wir sind berechtigt,
unbeschadet anders lautender Bestimmungen bzw. Abmachungen noch
ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen, wenn eine Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des Bestellers für möglich gehalten wird. Sind
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei angemessener
Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Hierbei
sind die gesetzlichen Bestimmungen so in Anwendung zu bringen, als wäre
der Besteller in Leistungsverzug geraten. Sind dem Besteller
Teilzahlungen gewährt, tritt Terminverlust ein, wenn der Besteller mit
einer Rate mehr als fünf Tage in Verzug geraten ist.
4.
Gewährleistung
Wir leisten Gewähr
für die Mängel am Material oder für die technische Funktion, wobei sich
unsere diesbezügliche Haftung auf Nachbesserung oder Ersatzleistung
beschränkt. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, umfasst die
Gewährleistung der bestellten und gelieferten Ware nur solche Mängel,
die im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bereits gegeben bzw. vorhanden
waren; später auftretende Mängel (z.B. durch falsche Lagerung) sind von
jeder Haftung unsererseits ausgeschlossen. Bei Drittelieferungen sind
wir berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung unsere gegen den
Hersteller bestehenden Gewährleistungsansprüche an den Besteller
abzutreten.
Bei sonstigem Verlust der
Ansprüche des Bestellers hat ein entdeckter Mangel unverzüglich gerügt
zu werden. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist findet durch eine
Behebung des Mangels bzw. durch Anerkenntnis nicht statt. Wir haften
- mit den gegebenen Einschränkungen
- nur für solche
technischen Beschreibungen, die wir ausdrücklich in Vertragsform
zugestanden haben, nicht jedoch für Angaben in Prospekten, Zeitschriften
etc.
Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind auf Nachbesserung bzw.
Nachlieferung eingeschränkt; führt die Nachbesserung nicht zum
gewünschten Erfolg, sind wir nach unserer Wahl berechtigt,
Preisminderung zu gewähren oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.
Sonstige Haftungsbestimmungen
a) Über die unter 4. hinausgehenden Gewährleistungsansprüche
haften wir nicht. Insbesondere haften wir nicht für Schäden im
Vermögensbereich des Bestellers, auch nicht für Folgeschäden jeder Art.
Dieser Haftungsausschluß ist jedoch nicht gültig bei vorsätzlicher
Schädigung durch uns oder bei auffallend grober Sorglosigkeit und grober
Fahrlässigkeit.
b) Mangels gesonderter Vereinbarung übernehmen wir keine wie immer
geartete Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter
(wie beispielsweise Patente, Urheberrechte, Markenrechte, Copyrights,
Musterschutz etc.). Eine behauptete Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten durch Dritte ist uns unverzüglich und umfassend zur
Kenntnis zu bringen.
c) Der Besteller haftet dafür, dass die Verwendungsbeschränkungen
bzw. Anweisungen des Herstellers in Bezug auf die gelieferte Hardware
und/oder Software genauestens eingehalten werden und hält uns
diesbezüglich für schad- und klaglos. Derartige Anweisungen des
Herstellers oder von unserer Seite können sich insbesondere auf
Beschränkungen in der Verwendung der gelieferten Waren (Leistungen)
erstrecken. In allen Fällen, in denen unsere Haftungsbegrenzung aufgrund
zwingender gesetzlicher Bestimmungen unzulässig ist, haften wir nur für
den Ersatz jenes Schadensbetrages, der uns zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller uns bekannter oder
schuldhaft unbekannter Umstände vorhersehbar war, höchstens jedoch für
das vom Besteller empfangene Entgelt.
6.
Serviceleistungen
Die obigen
Haftungsbeschränkungen sind analog auch für Serviceleistungen
anzuwenden. Serviceleistungen sind solche, die außerhalb der
Gewährleistung erbracht werden. Hier beträgt die Gewährleistung drei
Monate. Die Erbringung der Serviceleistungen erfolgt gemäß unseren
Servicepreisen bzw. Serviceangeboten.
7.
Eigentumsvorbehalt
Die
Firma G. Foisner (Lieferant) behält sich das Eigentum am
Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Auftrag vor.
Die Ware bleibt also bis zur
vollständigen Bezahlung der gesamten Rechnung unser alleiniges
uneingeschränktes Eigentum. Wenn dieser Eigentumsvorbehalt durch
Weiterverkauf an Dritte oder durch Einbau in Gebäuden oder Geräten
erlöschen sollte, so tritt der Besteller mit der Auftragserteilung aller
aus dieser Weiterveräußerung oder den Einbau gegenüber Dritten den
entstehenden Forderungen an den Lieferanten ab. In einem derartigen
Falle hat der Besteller der Firma G. FOISNER bekannt zu geben, an wen
die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände weiterverkauft
und/oder bei wem sie eingebaut werden. Im Falle von Zahlungsverzug sowie
bei der Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Kunden, insbesondere bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, des
Konkursverfahrens, aber auch des Ausgleichvorverfahrens, behält sich der
Lieferer das Recht vor, die gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers
jederzeit, auch wenn Ware in Verwendung ist, die Ware zurückzuholen. Das
Recht des Lieferanten, vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die
gelieferte Ware zurückzuholen, besteht unabhängig davon, ob bereits
seitens des Lieferanten ein Rücktritt vom Vertrag erfolgt ist.
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand bis zur restlosen
Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
sonstige Schäden zu versichern.
Im Falle
einer Pfändung oder pfandweiser Beschreibung des Liefergegenstandes hat
der Besteller der Firma G. FOISNER unverzüglich den Namen und die genaue
Anschrift der betreibenden Partei und den Versteigerungstermin bekannt
zu geben.
Eine gerichtliche Pfändung des Liefergegenstandes durch
den Lieferer hebt den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
8.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Ist eine Bestimmung dieser Bedingung unwirksam, so wird
sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein,
wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.
9.
Abtretung von Ansprüchen
Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag
abzutreten.
10.
Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des
sachlich zuständigen Bezirksgerichtes in Wr. Neustadt als vereinbart. |